Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Traprenovatie Expert B.V. (IHK- Nr. 66295564)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangen ihre Wirksamkeit am 1. Mai 2020.

ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN 1.

  1. Im Rahmen dieser Bedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehend genannte Bedeutung:
    Der Unternehmer: der Verkäufer/Auftragnehmer, der einen Vertrag mit dem Abnehmer schließt oder schließen möchte.
    Der Abnehmer: der Käufer/Auftraggeber: beziehungsweise jegliche andere Partei, die einen Vertrag mit dem Unternehmer schließt oder schließen möchte.
    Der gewerbliche Abnehmer: der Abnehmer, der in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt.
    Der Verbraucher: der Abnehmer, der nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt.
    Ablieferung: das tatsächliche Angebot der gekauften Sachen und/oder der vereinbarten Sachen und/oder der vereinbarten Halbfabrikate an den Abnehmer. Übergabe: die gebrauchsfertige vereinbarungsgemäße Bereitstellung der vereinbarten Sachen und/oder Arbeiten.
    Fernabsatzvertrag: der Vertrag, bei dem bis zum Vertragsabschluss ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zum Einsatz gelangen.
    Boden: Unterboden und/oder Zwischenboden: und/oder Bodenbelag.
    Unterboden: der bestehende Untergrund, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden müssen. Zwischenboden: Materialien, die zwischen dem Unterboden und dem Bodenbelag angebracht werden, aber keine Reparaturmaterialien des Unterbodens darstellen.

  2. Der Vertrag, das Angebot, die Lieferung oder die Leistung kann sich – sofern vereinbart – auf den Verkauf beziehungsweise die Lieferung von Sachen sowie auf Anschluss-, Installations-, Montage- und sonstige Arbeiten beziehen. Darunter ist zu verstehen:

    Anschluss: der Anschluss aller Zu- und Ableitungen sowie Verdrahtungen an bereits vorhandene und korrekt angebrachte Anschlusspunkte. Installation: Installation aller zur richtigen Montage der Sache benötigten Zu- und Ableitungen, Verdrahtungen und Anschlusspunkte.

    Montage (Aufbau): das Zusammensetzen und Aufstellen der Sache beziehungsweise deren Einzelteile. Sonstige Arbeiten: Abriss- und Umbauarbeiten, das Planieren der Böden und Wände und das Verlegen von Fliesen.

 

ARTIKEL 2 – GÜLTIGKEIT

Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von der Traprenovatie Expert B.V. verwendet werden.

ARTIKEL 3 – GEISTIGES EIGENTUM

1. Der Unternehmer behält sich, wenn und insofern zutreffend, die geistigen Eigentumsrechte an unter anderem allen gegebenenfalls mit dem Angebot überreichten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Warenproben, Mustern und Modellen vor. Diese sind auf erstes Verlangen des Unternehmers unverzüglich zurückzugeben. Davon unbeschadet bleiben die anderen dem Unternehmer zur Verfügung stehenden gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte.

2. Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, Angaben über die geistigen Eigentumsrechte an den vom Unternehmer gelieferten Sachen oder erbrachten Leistungen zu entfernen oder zu ändern.

3. Es ist dem Abnehmer untersagt, Materialien des Unternehmers, die geistigen Eigentumsrechten unterliegen, ohne Zustimmung des Unternehmers in irgendeiner Weise zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, wirtschaftlich zu nutzen oder auszustellen.

ARTIKEL 4 – DAS ANGEBOT

1. Alle Angebote sind ab dem Angebotsdatum 30 Tage lang gültig, sofern in dem Angebot nichts anderes festgelegt ist. Sie stützen sich auf die vom Abnehmer übermittelten Daten, Zeichnungen und davon hergeleitete

Abmessungen sowie eventuell vom Unternehmer vorgenommene Messungen. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Unternehmer auf Gegebenheiten und/oder Umstände hinzuweisen, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sein können, sofern er diese kannte oder kennen müsste. Bei allen Böden werden bei der Flächenmessung die größten Längen- und Breitenmaße eingehalten. Der Unternehmer überreicht möglichst genaue Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, Muster und Modelle.

2. Das Angebot enthält ausdrücklich eine vollständige Beschreibung der zu liefernden Sachen sowie der zu verrichtenden Arbeiten, den gesamten (Kauf)Preis sowie die Lieferzeit, zusammen mit einem Hinweis auf die Risiken für beide Parteien. Der Unternehmer weist den Abnehmer in dem Angebot auf seine Sorgfaltspflicht bezüglich der an Ort und Stelle der Arbeiten befindlichen Artikel, Materialien und Werkzeuge des Unternehmers hin, unbeschadet der gesetzlichen Haftpflicht des Abnehmers.

Bei der Bestellung auf Abruf enthält das Angebot nicht nur eine Bezeichnung dieses Begriffs, sondern auch Informationen über die im Artikel 6 Absatz 5 genannten Elemente.

Das Angebot bietet eine Übersicht über die Preise der Materialien und die Preisgestaltung, die für die auszuführenden Tätigkeiten gilt: Verdingungssumme oder Regiekosten.

a). im Falle der Preisgestaltung auf Basis einer Verdingungssumme vereinbaren die Parteien einen festen Betrag für das Verrichten der Tätigkeiten;

b). im Falle von Regiekosten gibt der Unternehmer die Preisfaktoren (u.a. Stundensatz und Einheitspreise für die benötigten Materialien) genau an.

Der Unternehmer kann auf Anfrage des Abnehmers eine Angabe zu den zu erwartenden Kosten für die Ausführung machen, indem er einen Richtpreis nennt.

Die Zahlungsbedingungen sind dem Angebot zu entnehmen.

3. Alle nicht in dem Angebot genannten Arbeiten unterliegen auch nicht dem Vertrag und können den Preis erhöhen.

4. Der Abnehmer muss dem Unternehmer die Möglichkeiten bieten, die Arbeiten ordentlich auszuführen. Wenn der Abnehmer in diesem Zusammenhang spezifischen Verpflichtungen unterliegt, weist der Unternehmer den Abnehmer im Angebot ausdrücklich darauf hin. Dies kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, dass das Gebäude, in dem gearbeitet wird, glasdicht ist, oder dass die Böden frei von Kalk, Zement- und Schmutzresten sowie losen Teilen sind; oder auch die Verpflichtung, dass die Installationsstellen, die Leitungen und die Abflussrohre gemäß den Zeichnung des Unternehmers vorhanden sind.

5. Wenn der Abnehmer das Angebot nicht akzeptiert, ist der Unternehmer berechtigt, die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Angebots in Rechnung zu stellen, sofern er den Abnehmer unmittelbar vor oder bei dem Angebotsantrag schriftlich oder elektronisch auf diese Kosten und deren Höhe hingewiesen hat. Wenn der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch macht und der Abnehmer die entsprechenden Kosten beglichen hat, gehen die dem Angebot beigefügten Zeichnungen in das Eigentum des Abnehmers über, unbeschadet der geistigen Eigentumsrechte des Unternehmers.

ARTIKEL 5 – DER VERTRAG

Die Anzahlung

1. Der Unternehmer ist berechtigt, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern eine Anzahlung zu verlangen.
2. Für alle Produkte gilt eine maximale Anzahlung von 25%. Preisänderung
3. Wenn sich nach dem Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher, jedoch vor der Übergabe oder Ablieferung eine Preisänderung ergibt, so hat diese Änderung keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss auftritt.
4. Preisänderungen, die sich nach dem vorstehend genannten

Zeitraum von drei Monaten ergeben, werden an den Verbraucher weitergegeben. In diesem Fall hat der Verbraucher die Möglichkeit, sich mit der Preisänderung einverstanden zu erklären oder den Vertrag gemäß Artikel 12 zu annullieren. Dies ist nur dann anders, wenn der Unternehmer beim Abschluss des Vertrags bereits eine Lieferzeit von über drei Monaten vorgibt.

5. Preiserhöhungen werden an gewerbliche Abnehmer weitergegeben.
6. Die Bestimmungen unter Punkt 4 dieses Artikels beziehen sich nicht auf Preisänderungen im Zusammenhang mit Schlussverkäufen, Räumungsausverkäufen, Ausstellungsmodellen, Rabatten, Aktionen, Sonderangeboten und dergleichen.

Eigentumsvorbehalt

7. Der Unternehmer behält sich die Eigentumsrechte an den von ihm an den Abnehmer verkauften Sachen vor, solange der Abnehmer den Kaufpreis sowie eventuell weitere fällige Beträge nicht vollständig an den Unternehmer gezahlt hat. Der Abnehmer ist verpflichtet, für den sorgfältigen Umgang mit den Sachen zu sorgen. Er ist nicht berechtigt, die Sachen an Dritte abzutreten oder sie ihnen als Pfand zu übergeben, sie zu beleihen oder aus den Räumen, in die sie geliefert wurden, zu entfernen oder entfernen zu lassen, bis der gesamte Kaufbetrag sowie alle eventuell in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und entstandenen Kosten, deren Bezahlung zu Recht gefordert wurde, in voller Höhe beglichen sind. 8. Wenn dem im vorigen Absatz genannten Abnehmer ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wurde oder er als natürliche Person einer gesetzlichen Umschuldung unterliegt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder Einschaltung eines Gerichts gänzlich oder teilweise aufzulösen. Sicherheitsleistung bei gewerblichen Abnehmern
9. Bei Verträgen mit gewerblichen Abnehmern ist der Unternehmer berechtigt, vor der Lieferung beziehungsweise vor der weiteren Lieferung oder weiteren Erfüllung des Vertrags eine hinreichende Sicherheitsleistung für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen vom Abnehmer zu verlangen. Schadenersatzleistung bei gewerblichen Abnehmern

10. Bei der Erfüllung eines Vertrags mit einem gewerblichen Abnehmer ist der Unternehmer keinesfalls zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet, die von der in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Schadenersatzleistung abweicht. Insbesondere ist er nicht zur Vergütung anderer direkter oder indirekter Schäden verpflichtet, einschließlich der Schäden von Dritten, Gewinneinbußen und dergleichen.

Anfahrtskosten

11. Der Unternehmer ist berechtigt, Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen, sofern dies bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.

ARTIKEL 6 – LIEFERZEIT

1. Unter der Lieferzeit ist die vertraglich festgesetzte Frist zu verstehen, innerhalb der die fragliche Leistung zu erbringen ist. Die Lieferzeit steht fest, sofern nicht eine prognostizierte Lieferzeit vereinbart worden ist.
2. Bei Überschreitung der prognostizierten Lieferzeit wird dem Unternehmer eine entsprechende Nachfrist für die Lieferung eingeräumt. Diese Nachfrist entspricht der ursprünglich prognostizierten Lieferzeit mit einem Maximum von einem Monat. Wenn der Unternehmer innerhalb dieser Nachfrist liefert, wird eine eventuell innerhalb dieser Frist erfolgende Preiserhöhung nicht in Rechnung gestellt.
3. Bei Überschreitung der prognostizierten beziehungsweise fest vereinbarten Lieferzeit haftet der Unternehmer – wenn es sich um Verträge mit gewerblichen Abnehmern handelt – nicht für Folgeschäden, welcher Art auch immer.
4. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist der Unternehmer verpflichtet, alle Schäden zu vergüten, die so mit der Überschreitung zusammenhängen, dass sie ihm auch angesichts der Art der Haftung und der Art der Schäden angelastet werden können.

5. Wenn die Bestellung auf Abruf – also die Mitteilung des Abnehmers, dass bestellt werden kann – vereinbart wird, so gilt ab dem Abruf die vertraglich vereinbarte feste oder prognostizierte Lieferzeit. Sofern nicht anders vereinbart, muss der Abruf innerhalb von neun Monaten nach Vertragsschluss erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Abruf, mahnt der Unternehmer den Abnehmer schriftlich oder elektronisch an und räumt ihm eine weitere Frist von maximal drei Monaten für den Abruf ein. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vertrag als annulliert betrachtet; in diesem Fall gilt Artikel 12.

ARTIKEL 7 – RECHTE UND PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

1. Der Unternehmer liefert die vereinbarten Sachen gut und ordentlich gemäß den Vertragsbestimmungen. Der Unternehmer führt die von ihm zu verrichtenden Arbeiten gut, ordentlich und vertragsgemäß durch.

2. Bei der Lieferung von Sachen und der Durchführung der Arbeiten beachtet der Unternehmer die zum Zeitpunkt der Lieferung/Durchführung gültigen Rechtsvorschriften.
3. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass der Abnehmer verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass der Ort, an dem die Arbeiten verrichtet werden müssen, für diese Arbeiten auch geeignet ist. Dazu gehört beispielsweise, dass der Ort, an dem die Übergabe/Ablieferung erfolgen soll, ordentlich abgesperrt werden kann, dass die Bau- beziehungsweise Installationsvorschriften erfüllt sind und dass Strom, Heizung, Wasser und eine hinreichende Lüftung vorhanden sind. Wenn der Unternehmer seinen hier genannten Pflichten nicht nachkommt, muss er die dem Verbraucher dadurch erlittenen direkten Schäden und Kosten erstatten. Unmittelbare Schäden und Kosten, die er selbst erleidet, gehen auf seine eigenen Kosten.

4. Zudem weist der Unternehmer den Abnehmer auf Folgendes hin:
• Fehler im Auftrag oder in den beauftragten Arbeiten, einschließlich der Arbeit auf einem ungeeigneten Untergrund;
• Mängel und fehlende Eignung der vom Abnehmer bereitgestellten Sachen, einschließlich der entsprechenden Materialien oder Hilfsmittel;
und zwar, sofern der Unternehmer diese kennt oder vernünftigerweise kennen sollte. Wenn der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nachkommt, haftet er für die Schäden, es sei denn, dass diese ihm nicht angerechnet werden können. 5. Sofern der Abnehmer ihn darauf hingewiesen hat, übermittelt der Unternehmer entsprechende Informationen über die Notwendigkeit spezieller Hilfsmittel wie Hubvorrichtungen oder Kräne, sofern diese angesichts seiner Fachkompetenz von ihm erwartet werden können. Die Parteien vereinbaren, auf wessen Kosten und Gefahr die Nutzung der speziellen Hilfsmittel geht.
6. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten nach Beginn regelmäßig fortzusetzen.
7. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Arbeiten von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
8. Der Unternehmer hat im Prinzip einen Anspruch auf Fristverlängerung, wenn sich die Durchführung der Arbeiten aufgrund von Umständen verzögert, die das Risiko des Abnehmers sind.

ARTIKEL 8 – RECHTE UND PFLICHTEN DES ABNEHMERS

1. Der Abnehmer ermöglicht dem Unternehmer die Ablieferung der Sachen beziehungsweise die Durchführung der Arbeiten.

2. Der Abnehmer sorgt dafür, dass der Unternehmer rechtzeitig über die für die Arbeiten benötigten Genehmigungen (Zulassungen und dergleichen) und die im Rahmen der

Arbeiten zu verschaffenden Daten – wie beispielsweise die Lage der Leitungen – verfügt.
3. Der Abnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Ort, an dem die Arbeiten verrichtet werden müssen, für diese Arbeiten auch geeignet ist. Dazu gehört beispielsweise, dass der Ort, an dem die Übergabe/Ablieferung erfolgen soll, ordentlich abgesperrt werden kann, dass die Bau- beziehungsweise Installationsvorschriften erfüllt sind und dass Strom, Heizung, Wasser und eine hinreichende Lüftung vorhanden sind.

4. Der Abnehmer trägt die Gefahr von Schäden durch:
• Unstimmigkeiten in Bezug auf die beauftragten Arbeiten
• Unstimmigkeiten in Bezug auf die vom Abnehmer verlangten Konstruktionen und Arbeitsweisen
• Mängel an den (un)beweglichen Sachen, an denen die Arbeiten ausgeführt werden
• Mängel an den vom Abnehmer bereitgestellten Materialien oder Hilfsmitteln.
Dies ändert nichts an der Verpflichtung des Unternehmers, den Abnehmer auf Absatz 4 von Artikel 7 hinzuweisen.
5. Der Abnehmer weist den Unternehmer auf besondere Umstände hin, die beispielsweise die Nutzung einer Hubvorrichtung oder eines Krans erforderlich machen. Die Parteien vereinbaren, auf wessen Kosten und Gefahr die Nutzung der speziellen Hilfsmittel geht. Wenn der Abnehmer diese Informationen nicht übermittelt hat, übernimmt er die Kosten für die Nutzung spezieller Hilfsmittel selbst.
6. Der Abnehmer muss dafür sorgen, dass von Dritten durchzuführende Arbeiten und/oder Lieferungen, die nicht zu den Aufgaben des Unternehmers zählen, in geeigneter Weise und rechtzeitig verrichtet werden, sodass sich die Durchführung der Arbeiten des Unternehmers dadurch nicht verzögert. Sollte dennoch eine Verzögerung gemäß diesem Absatz eintreten, muss der Abnehmer den Unternehmer rechtzeitig davon unterrichten.
7. Der Abnehmer sorgt dafür, dass in dem Raum, in dem die Arbeiten verrichtet werden oder wurden, keine anderen Arbeiten stattfinden, die Schäden verursachen können.

8. Der Abnehmer sorgt dafür, dass der Ort für die Ablieferung der Sachen gut erreichbar ist, dass – sofern dies in seinem Einflussbereich liegt – alles Mögliche getan wird, um eine zügige Übergabe/Ablieferung zu ermöglichen und – sofern zutreffend – dass der Raum, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen, rechtzeitig verfügbar ist.

9. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Schäden zu vergüten, die dem Unternehmer dadurch entstehen, dass der Abnehmer eine der in diesem Artikel beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Wenn sich der Beginn beziehungsweise der Fortschritt der Arbeiten durch Umstände verzögert, die in den vorstehenden Absätzen beschrieben sind, muss der Abnehmer dem Unternehmer die damit verbundenen Schäden vergüten, sofern dem Abnehmer diese Umstände angelastet werden können.

10. Der Abnehmer ist verpflichtet, für die an Ort und Stelle der Arbeiten befindlichen Artikel, Materialien und Werkzeuge des Unternehmers zu sorgen, bis der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt ist. Dieser Sorgfaltspflicht kommt er vorzugsweise durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach. 11. Wenn der Abnehmer gegen die ausdrückliche Empfehlung des Unternehmers auf der Verrichtung bestimmter Arbeiten besteht, haftet er für alle hierdurch entstehenden Schäden.

ARTIKEL 9 – DIE LAGERUNG VON SACHEN

1. Wenn die vereinbarten Sachen nach dem Angebot zur Lieferung am vereinbarten Lieferdatum nicht angenommen werden, wobei dies nicht auf eine mangelhafte Lieferung beziehungsweise darauf zurückzuführen ist, dass der Abnehmer die Sachen nicht annehmen will, unternimmt der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist einen zweiten Lieferversuch. Nach der Annahmeverweigerung

beziehungsweise nach der zweiten Lieferung ist der Unternehmer berechtigt, dem Abnehmer entsprechende Lagerkosten sowie eventuelle weitere nachweisliche Schäden und angemessene Kosten in Rechnung zu stellen.

2. Wenn auch die zweite Lieferung nicht angenommen wird, wird der Unternehmer:
a). die Erfüllung des Vertrags fordern sowie Lagerkosten, eventuell weitere nachweisliche Schäden und angemessene Kosten in Rechnung stellen

b). beziehungsweise die Sachen erst 30 Tage lang für den Abnehmer lagern und diesem die Lagerkosten in Rechnung stellen

c). wenn der Abnehmer die zu liefernden Sachen auch danach noch nicht abnimmt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag gemäß Artikel 12 als annulliert zu betrachten. Wenn der Unternehmer den Vertrag als annulliert betrachtet, erhöht sich der Annullierungsbetrag um den Betrag der Lagerkosten für die 30 Tage.
Im Fall der Annahmeverweigerung nach der ersten oder zweiten Lieferung kann der Unternehmer wahlweise
gemäß Punkt a, b oder c vorgehen. 3. Wenn der Abnehmer die Sachen bezahlt hat, kann der Unternehmer die Sachen maximal drei Monate lang lagern, wobei dem Abnehmer angemessene interne oder externe Lagerkosten in Anbetracht unter anderem des Verkaufswerts der Sachen und der Dauer der Lagerung in Rechnung gestellt werden, sofern nicht anders vereinbart.
4. Wenn der Abnehmer die Sachen nach Ablauf von drei Monaten noch immer nicht abgenommen hat, wird der Vertrag gemäß Artikel 12 als annulliert betrachtet, wobei der Unternehmer dem Abnehmer interne oder externe Lagerkosten in angemessenem Umfang in Rechnung stellen kann. Bevor der Unternehmer bei Verbrauchern entsprechend vorgehen kann, muss er dem fraglichen Verbraucher seine diesbezügliche Absicht auf schriftlichem oder elektronischem Weg mitteilen.

5. Zur Deckung der Gefahr von Brand und Beschädigung beim Verbrauchergeschäft, die dem Unternehmer zur Last gelegt werden können, schließt der Unternehmer auf eigene Kosten eine entsprechende Versicherung ab.

ARTIKEL 10 – TRANSPORT UND BESCHÄDIGUNG BEI ABLIEFERUNG

1. Sofern nicht anders vereinbart, beinhaltet der Vertrag auch den Transport der gekauften Sachen durch den Unternehmer, der das Risiko von Beschädigungen und Verlusten trägt.
2. Wenn bei der Ablieferung der Sachen Beschädigungen festgestellt werden, müssen diese vom Abnehmer auf dem Lieferschein vermerkt werden. Wenn sich bei der Ablieferung keine Gelegenheit ergibt, eventuelle Schäden an den gelieferten Sachen festzustellen, muss der Abnehmer dies auf dem Lieferschein vermerken. Äußerlich wahrnehmbare Beschädigungen sind dem Unternehmer innerhalb von zwei Werktagen nach der Ablieferung zu melden. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr von Schäden oder Verlusten durch den Transport auf den Abnehmer über.

ARTIKEL 11 – ZAHLUNG

Kauf und Verkauf
1. Alle Verträge über den Kauf und Verkauf, auch wenn diese Werkverträge beinhalten, unterliegen der allgemeinen Bedingung: Netto-Barzahlung bei Ablieferung. Die Barzahlung beinhaltet auch die Überweisung der geschuldeten Beträge auf ein vom Unternehmer angegebenes Bank- oder Girokonto zum Zeitpunkt der Ablieferung oder die Zahlung über ein von den Banken anerkanntes elektronisches Zahlungsverfahren.
2. Ein Unternehmer, der eine Lieferung zur Ausführung eines Vertrags über den Kauf und Verkauf in Teilen vornimmt, ist berechtigt, zu jeder Teillieferung die Bezahlung der gelieferten Sachen zu verlangen. Für jede Teillieferung erhält der Abnehmer eine Teilrechnung. Werkverträge
3. Bei ausschließlichen Werkverträgen gilt die folgende allgemeine Zahlungsbedingung:

• bei Auftragserteilung 25% bzw. 15% des vereinbarten Betrags, je nach der gültigen maximalen Anzahlung gemäß Artikel 5

• nach der Anlieferung der Materialien 45% bzw. 55%
• sofort nach der Übergabe 20% und • innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe die verbleibenden 10%. Der Abnehmer erhält immer eine Teilrechnung hierfür.
Anders als bei einem Vertrag über den Kauf und Verkauf können die Parteien schriftlich oder elektronisch eine Abweichung von diesen allgemeinen Zahlungsbedingungen vereinbaren, beispielsweise dahingehend, dass die Zahlung teilweise je nach dem Fortschritt der Arbeiten in entsprechenden Raten erfolgt. Zahlung bei Kauf und Werkverträgen
4. Die Bezahlung der Rechnungen oder Teilrechnungen muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt beziehungsweise 21 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht anders vereinbart.
Nicht rechtzeitige Zahlung bei Kauf und Werkverträgen
5. Wenn der Abnehmer nicht rechtzeitig zahlt, befindet er sich nach dem Gesetz im Verzug, ohne dass dazu eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. Dennoch verschickt der Unternehmer nach Ablauf des Rechnungsdatums eine Zahlungserinnerung, in der er den Verbraucher auf sein Versäumnis hinweist und ihm nachträglich die Möglichkeit bietet, die fragliche Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Zahlungserinnerung zu begleichen. 6. Nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist ist der Unternehmer berechtigt, die ihm geschuldeten Beträge ohne weitere Inverzugsetzung einzufordern. Wenn der Unternehmer im Zusammenhang mit der Beitreibung seiner Forderungen Dritte einschaltet, zahlt der Abnehmer die damit verbundenen Kosten bis zu einer Höhe von 15% der offenen Hauptforderung, mit einem Mindestbetrag von 35,- €.
7. Wenn nach Ablauf der in der Zahlungserinnerung genannten Frist gemäß Absatz 5 noch immer

keine Zahlung erfolgt ist, stellt der Unternehmer nach Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 4 bis zum Tag des Erhalts der fraglichen Forderung entsprechende Zinsen in Rechnung. Diese Zinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz. Aussetzung der Zahlungsverpflichtung bei Kauf und Werkverträgen

8. Im Beschwerdefall ist der Abnehmer ausschließlich berechtigt, den Teil der Rechnung einzubehalten, der in angemessenem Verhältnis zum Inhalt und zur Bedeutung der Beschwerde steht. Die im Absatz 6 genannte Einziehungsmöglichkeit gilt hierfür nicht. Dies befreit den Abnehmer jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des verbleibenden Teils der Rechnung innerhalb der vereinbarten Frist.

9. Wenn bei ausschließlichen Werkverträgen eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Fortsetzung der Arbeiten aber nicht nachkommt, ist der Verbraucher berechtigt, die entsprechende Ratenzahlung auszusetzen. Unbeschadet hiervon bleibt die Zahlungsverpflichtung des Abnehmers gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestehen.

ARTIKEL 12 – ANNULLIERUNG

1. Wenn der Abnehmer den Vertrag annulliert, ist er zur Zahlung einer Schadenersatzleistung von 30% des Betrags verpflichtet, den der Abnehmer bei Vertragserfüllung hätte bezahlen müssen, sofern die Parteien beim Abschluss des Vertrag nichts anderes vereinbart haben. Der Prozentsatz gemäß dem vorigen Satz beträgt 50%, wenn der Abnehmer den Vertrag annulliert, während der Abnehmer bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Übergabe oder Ablieferung zumindest teilweise – wenn es sich um eine Teillieferung handelt – stattfinden kann.
2. Die im vorigen Absatz genannte Prozentsätze stehen fest, sofern der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass seine Schäden größer sind oder der Abnehmer nachweisen kann, dass die Schäden geringer sind.

ARTIKEL 13 – ZUSATZKOSTEN, MEHRARBEIT UND/ODER MINDERARBEIT

Kosten, die dadurch entstehen, dass der Abnehmer es versäumt hat, die Ausführung oder den Fortschritt der Arbeiten zu ermöglichen, werden dem Abnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt. Mehrarbeit und/oder Minderarbeit wird nach Billigkeit verrechnet. Mehrarbeit umfasst im Allgemeinen: alle Arbeiten und Lieferungen, die vom Abnehmer verlangt werden, aber nicht im Vertrag enthalten sind. Unter Minderarbeit sind die vereinbarten Tätigkeiten zu verstehen, die mit Zustimmung beider Parteien nicht ausgeführt werden. Flächen, die nicht ausgelegt werden können, wie beispielsweise Säulen und Aussparungen, werden nicht abgezogen. Schnittverluste werden nicht abgezogen. Auf Wunsch des Abnehmers hinterlässt der Unternehmer die entsprechenden Abfälle bei ihm.

ARTIKEL 14 – UNERFÜLLBARKEIT DES VERTRAGS DURCH HÖHERE GEWALT

1. Wenn die Erfüllung des Vertrags vorübergehend durch ein Ereignis unmöglich ist, das keiner der Parteien angelastet werden kann, so ist die Gegenpartei für die Dauer dieses Zeitraums von ihren Verpflichtungen befreit.

2. Wenn für eine der Parteien die Erfüllung des Vertrags gänzlich oder teilweise bleibend unmöglich ist, und zwar aufgrund einer Ursache, die der fraglichen Partei nicht angelastet werden kann, bemühen sich beide Parteien nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit dennoch um die gänzliche oder teilweise Vertragserfüllung. Darüber beraten sich die Parteien. Wenn die Parteien keine Einigung erzielen können, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag gänzlich oder teilweise aufzulösen, wobei der Gegenpartei ihre Kosten in angemessener Höhe erstattet werden.

Artikel 15 – Konformität und Garantie

1. Die gelieferte Ware muss die Eigenschaften besitzen, die der Kunde auf Basis der Vereinbarung bei normalem Gebrauch erwarten

kann (Konformität). Dies gilt auch für besondere Zwecke, soweit dies von den Parteien laut Vertragsabschluss vorgesehen ist. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist der Kunde berechtigt, Reparatur oder Ersatz einzufordern, den Vertrag aufzulösen oder eine Preissenkung zu verlangen.

2. Die beigefügten Garantiebedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil dieser vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Kunde an, die Garantiebedingungen gelesen zu haben und stimmt diesen zu.

ARTIKEL 16 – HAFTUNG

Unbeschadet seiner gesetzlichen Haftung und der Vereinbarungen zwischen den Parteien übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung für Schäden infolge von Ursachen, die der Unternehmer weder kannte oder hätte kennen müssen, wie beispielsweise:
• die Entstehung von Schrumpfnähten und/oder Haarrissen durch den langsamen Verlust an Baufeuchte nach einem Neubau oder Umbau;
• die Entstehung von Verfärbungen, Schrumpfnähten und/oder Haarrissen durch die direkte Einwirkung von Wärmequellen, wie beispielsweise der Sonneneinstrahlung, Heizungsleitungen und Öfen, Herden oder Kaminen;
• extreme Veränderungen der relativen Luftfeuchtigkeit beziehungsweise der Temperatur beziehungsweise eine zu hohe oder zu geringe relative Feuchtigkeit in dem betreffenden Raum sowie den benachbarten Räumen;
• die verkehrte Zusammenstellung des Zwischen- und/oder Unterbodens, wenn und sofern dieser nicht vom Unternehmer verlegt worden ist, oder ein nicht richtig flacher Unterboden, wenn und sofern dieser nicht vom Unternehmer verlegt worden ist. Vor Beginn der Durchführung der Arbeiten teilt der Unternehmer dem Abnehmer mit, dass die Böden nicht flach genug sind;

• die fehlende langfristige Trockenheit des Bodens, sofern der Unternehmer den Feuchtigkeitsgrad der Böden vorab gemessen hat und das entsprechende Ergebnis keinen Anlass dazu gab, die Arbeiten nicht durchzuführen.

ARTIKEL 17 – BESCHWERDEN

Beschwerden über die Vertragserfüllung müssen vollständig und deutlich beschrieben, vorzugsweise schriftlich oder elektronisch, nach Entdeckung der Mängel durch den Abnehmer beim Unternehmer eingereicht werden. Beim Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher ist eine Bekanntgabe, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Entdeckung des Mangels erfolgt, auf jeden Fall rechtzeitig. Durch das verspätete Einreichen der Beschwerde kann der Abnehmer seine Rechte in diesem Zusammenhang verlieren.

Artikel 18 – FERNABSATZVERTRAG

1. Bei Fernabsatzverträgen gelten die Artikel 6:230i bis 6:230z des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW).

ARTIKEL 19 – NIEDERLÄNDISCHES RECHT

1. Alle Verträge, für die diese Bedingungen gelten, unterliegen dem niederländischen Recht.

2. Bedarf ein Streitfall der gerichtlichen Beilegung, muss dieser Streitfall dem zuständigen Gericht im Bezirk Limburg (Niederlande) vorgelegt werden.

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